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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz - Schusswaffen in Privatbesitz sind vom neuen Gesetz nicht betroffen

Mit BGBl. I Nr. 117/2020 vom 14. November 2020 wurde das „Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen“(Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) verlautbart, das am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten ist.

Viel Verunsicherung ist in den letzten Monaten bei den österreichischen Waffenbesitzern über dieses neue Gesetz entstanden und es wurden teilweise Horrorszenarien in diversen, meist digitalen, Medien darüber aufgestellt, so z.B. dass sämtliche Jagd-, Sport- und Sammlerwaffen in Privatbesitz nachträglich gekennzeichnet werden müssten.

Dies hat vor allem an der Technik- und Kulturgeschichte von Schusswaffen interessierte Sammler alarmiert, da der absolute Originalzustand ohne jegliche neue Markierung, wie etwa ein aktuelles Beschusszeichen, das Nonplusultra für die Bewertung einer Sammlerwaffe ist und jegliche nachträgliche Änderung des Finish oder der auf der Waffe vorhandenen Markierungen den Sammlerwert einer Waffe bedeutend schmälert.
Wie kam es überhaupt zu diesem Gesetz? Durch die vom Rat und Europäischen Parlament beschlossene Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Feuerwaffenrichtlinie) war seine Erlassung in Österreich verpflichtend. Es regelt, dass Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, nachdem diese

1. auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,

2. aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder

3. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt

wurden, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen sind. Diese hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Die Details, wie zu markieren ist, wurden in der ebenfalls ab 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Schusswaffenkennzeichnungsverordnung geregelt (BGBl II, Nr. 480/2020). Ermächtigt zur Kennzeichnung sind lediglich Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition, also Büchsenmacher und Waffenhändler. Wie aus den drei o.a. Tatbeständen zu entnehmen ist, richtet sich die Pflicht zur Kennzeichnung hauptsächlich an Erzeuger (Industrie und Büchsenmacher), Händler und Importeure (meist Großhändler) von Schusswaffen. Im Ergebnis wird eine Kennzeichnungspflicht für private Endverbraucher für Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteile in der Regel nur dann entstehen, wenn diese nach Inkrafttreten des SchKG aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden, da bei einer Verbringung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz davon auszugehen ist, dass sie dort unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bereits gekennzeichnet wurden. Denkbar wäre also z.B. ein Eigenimport einer Schusswaffe aus den USA, die dann in Österreich gekennzeichnet werden müsste. Bei Neuwaffen, die heute am Markt angeboten werden, sind aber die Kennzeichnungsauflagen selbst bei in Drittstaaten hergestellten Waffen meist bereits erfüllt. Abgesehen davon normiert das neue Gesetz folgende für private Waffenbesitzer relevante Ausnahmen. Es gilt u.a. nämlich nicht für

- Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
- Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
- Schusswaffen im Sinne des § 45 Waffengesetz (minderwirksame Waffen wie z.B. 4 mm Zimmerstutzen Luftdruck- bzw. CO2-Waffen bis 5,9 mm) sowie großkalibrige (ab 6 mm) Luftdruck- bzw. CO2-Waffen

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses neuen Gesetzes ist übrigens zu entnehmen, dass  unter „Inverkehrbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe an einen Endverbraucher zu verstehen ist. Somit sind also sowohl gewerbliche also auch Privatverkäufe von Gebrauchtwaffen nicht betroffen, da diese ja schon „in Verkehr“ sind.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass der Bestand an Schusswaffen in Privatbesitz vom neuen Gesetz nicht betroffen ist.

 

 

Beitrag von Hofrat i.R. Mag.iur. Josef Mötz

 

 

 

 
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